27.04.2021
Ab dem 28.04. greift in Essen die Bundesnotbremse und demnach die bedarfsorientierte Notbetreuung in der Kindertagespflege.
Die landesrechtlichen (Umsetzungs-)Regelungen wurden in der neuen Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) festgehalten. Die aktualisierte Fassung ist am 24. April in Kraft getreten und wird mit Ablauf des 21. Mai 2021 außer Kraft treten. Die größte Veränderung basiert auf der Einführung der Bundesnotbremse – alle Änderungen sind gelb hinterlegt (siehe PDF weiter unten).
Über die Umsetzung der Regelungen wurden Sie bereits in der E-Mail am Freitag und in der heutigen E-Mail informiert. Auch in der Verordnung werden Sie als KTPP aufgefordert, zu den Tageskindern regelmäßig Kontakt zu halten, die nicht in die bedarfsorientierte Notbetreuung gebracht werden. Bei Rückfragen steht Ihnen Ihre Fachberaterin oder Fachberater gerne zur Verfügung.
23.04.2021
Wir haben seitens des Jugendamtes die offizielle Information erhalten, dass in Essen ab Mittwoch, den 28.04.2021 die Bundesnotbremse greift und Sie demnach Ihre Betreuung auf die bedarfsorientierte Notbetreuung umstellen müssen. Uns hat bereits mehrfach die Frage erreicht, inwiefern die Umsetzung der Bundesnotbremse auch für Kinder, die in anderen Kommunen wohnhaft sind oder in einer anderen Kommune betreut werden, greift. Das Jugendamt hat uns folgendes mitgeteilt:
Generell werden für eine Notbetreuung gemäß der „Notbremse“ die vom RKI veröffentlichten Inzidenzwerte der Kommune zugrunde gelegt, in der die Betreuung stattfindet. Der Wohnort der Kinder ist dabei unerheblich. Konkret dargestellt bedeutet dies:
Vielen Dank Ihnen für Ihr Engagement bei der Organisation der Notbetreuung. Bleiben Sie optimistisch und gesund. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf wenden Sie sich gerne an Ihre Fachberaterin oder ihren Fachberater.
Anlage Eigenerklärung Notbetreuung
Ministerschreiben Eltern Bundesnotbremse 22042021
08.12.2020
In einem Brief wendet sich NRW-Familienminister Stamp an Kindertagespflegepersonen und ihre Eltern. In diesem Schreiben bedankt sich der Minister erneut für deren besonderen Einsatz in herausfordernden Zeiten. Außerdem bietet er Kindertagespflegepersonen Gestaltungsspielräume an, die sie flexibel und bedarfsgerecht umsetzen können:
Eine transparente und zugewandte Kommunikation zwischen unseren Kindertagespflegepersonen und deren Eltern sind das A und O für gute Lösungen – unsere Fachberatung unterstützt dabei gerne.
Corona-Betreuungsverordnung Stand 09.12.2020
06.11.2020
++ Informationen des Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) zu den aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung ++ Schreiben des NRW-Familienministers Stamp ++ Informationen zum richtigen Lüften ++
Das Wichtigste in Kürze:
Das Land NRW wird erneut FFP2- Masken zur Verfügung stellen. Wir informieren Sie, sobald wir weitere Informationen erhalten. Noch ein Hinweis von uns aus der Fachberatungsstelle: In den Kitas sind Besuche von interessierten Eltern teilweise untersagt. Unsere Einschätzung für die Kindertagespflege sieht wie folgt aus:
Bei Fragen wenden Sie sich wie immer gerne an Ihre Fachberaterin/ Ihren Fachberater. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in Einzelfällen zwar beraten können, die verbindlichen Aussagen aber vom Gesundheitsamt getätigt werden müssen.
14.10.2020 ++ Freiwillige Testung auf Corona-Virus ++
Die NRW-Landesregierung bietet Beschäftigten an Schulen und in der Kindertagesbetreuung zwischen den Herbst- und Weihnachtsferien die Möglichkeit, sich bis zu dreimal kostenlos auf COVID-19 testen zu lassen. Der Zeitpunkt ist frei wählbar.
Wichtig ist, dass Tagespflegepersonen (wie auch schon bei der letzten Testungsmöglichkeit) ein Formular von ihrer Fachberatung unterschreiben und stempeln lassen. Tagespflegepersonen des VAMV NRW melden sich deshalb bei ihrer jeweiligen Fachberatung, wenn sie sich testen lassen möchte. Dieses Schreiben und die beigefügte Bestätigung des Arbeitgebers/Jugendamtes bzw. der beauftragten Fachberatungsstelle müssen beim jeweiligen Termin für den Abstrich der Ärztin/dem Arzt vorgelegt werden, damit diese/dieser weiß, dass sie zum berechtigten Personenkreis gehören.
Hier geht es zur Übersicht der Praxen, die die Testungen durchführen
Hier geht es zur Pressemeldung der Landesregierung NRW
30.07.2020 ++ Kinder von Reiserückkehrern aus Corona-Risikogebieten ++
Kindertagespflegepersonen, die Kinder von Reiserückkehrern betreuen, die sich in einem Corona-Risikoland aufgehalten haben, müssen folgendes wissen:
Nach §1 und §2 CoronaEinrVO in der ab 18.07.2020 geltenden Fassung haben sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten und deren Kinder beim Gesundheitsamt zu melden und
Die Erziehungsberechtigten sind auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Sollten Kindertagespflegepersonen einen begründeten Verdacht haben, dass sich ein Kind während des Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat und vorzeitig die Kindertagespflegestelle besucht, muss die Kindertagespflegeperson das Gesundheitsamt nformieren. Dieses nimmt dann Kontakt mit den Eltern auf. Die Rechtsgrundlage zur Übermittlung der Daten an das Gesundheitsamt bilden der §69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, §1 Abs. 3 S3 und §8a Abs. 1 SGB VIII.
28.07.2020 ++ Aufnahme des Regelbetriebs in Kindertageseinrichtungen zum 17.08.2020 ++
Das NRW-Familieninisterium hat den Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen zum 17. August 2020 beschlossen. Dazu hat das Ministerium mehrere Schreiben und Verordnungen herausgegeben:
Das NRW-Familienministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die bevorstehende Aufnahme des Regelbetriebs noch in Zeiten der Pandemie vollzogen wird. Es ist und bleibt unerlässlich, dass Tagespflegepersonen weiterhin täglich notieren, welche Tageskinder anwesend waren. Nur so kann die Rückverfolgbarkeit für Infektionsgeschehen sichergestellt werden.
27.07.2020 ++ Freiwillige Testung von Kindertagespflegepersonen auf Coronavirus ++
Das NRW-Familienministerium hat bekanntgegeben, dass Kindertagespflegepersonen sich ab dem 03.08.2020 bis zu den Herbstferien 14-tägig freiwillig auf Kosten des Landes auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) testen lassen können. Die Organisation der Testungen erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Testungen sind bei den noch bestehenden Testzentren sowie niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, vorrangig den Hausärztinnen und Hausärzten, möglich.
Wichtig: Für den Test müssen Kindertagespflegepersonen das Schreiben des NRW-Familienministeriums sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers/Jugendamtes bzw. der beauftragten Fachberatungsstelle beim jeweiligen Termin für den Abstrich Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt vorlegen
Um eine Überlastung der Labore zu vermeiden, können sich Kindertagespflegepersonen nur in folgenden Kalenderwochen testen lassen:
KW 32 (3.-7.8.), KW 34 (17.-21.8.), KW 36 (31.08.-4.9.), KW 38 (14.-18.9.), KW 40 (28.09.-2.10.)
Nach der Testung werden Kindertagespflegepersonen persönlich über das Testergebnis informiert. Bei positiver Testung wird automatisch ebenfalls das zuständige Gesundheitsamt informiert. Das Gesundheitsamt wird Kontaktnachverfolgung aufnehmen und gegebenenfalls weitere erforderliche Maßnahmen ergreifen.
Sollten Fragen oder Unklarheiten bezüglich der Testung bestehen, können Kindertagespflegepersonen sich an die Arztrufzentrale der Kassenärztlichen Vereinigungen unter der Telefonnummer 116117 wenden.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre Fachberaterin/ ihren Fachberater. Wir suchen mit Ihnen nach einer Lösung und stimmen uns bei Bedarf mit dem Jugendamt ab.